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Dürfen Konzertkarten weiterverkauft werden?

Dürfen Konzertkarten weiterverkauft werden? 

Eine Erkrankung, eine unvermeidbare Sonderschicht im Betrieb oder ein anderer unerwarteter Zwischenfall: Leider lässt es sich nie ganz ausschließen, dass ein lange geplanter Konzertbesuch doch ausfallen muss. In einer solchen Situation stellt sich so mancher Kartenbesitzer die Frage, ob er die Konzertkarten nicht wenigstens weiterverkaufen kann. Schließlich muss es ja nicht sein, dass zu der Enttäuschung auch noch rausgeschmissenes Geld dazukommt.

 

 

Ganz billig sind Konzertkarten nämlich oft nicht. Zudem wäre es schade, wenn die Karten ungenutzt verfallen würden. Denn ein Käufer, der sich freut, doch noch eine Konzertkarte zu ergattern, findet sich bestimmt. Aber ist es überhaupt erlaubt, Konzertkarten einfach so wieder zu verkaufen? Und wie sieht es mit personalisierten Eintrittskarten aus?

Der folgende Beitrag klärt auf:

 

Dürfen Konzertkarten weiterverkauft werden?

Vor allem wenn sich ein angesagter Musikstar ankündigt, muss sich der Musikfan oft schon Wochen, teils sogar Monate vorher um die Konzertkarten kümmern. Doch wenn der langersehnte Konzerttermin endlich in greifbare Nähe rückt, kann es sein, dass der Kartenbesitzer für einen Kollegen einspringen muss, nicht frei bekommt, plötzlich erkrankt oder aus einem anderen Grund verhindert ist.

Eine naheliegende Lösung ist es dann, sich im Familien- oder Freundeskreis nach einer Vertretung umzusehen. Findet sich hier kein Abnehmer für die Konzertkarten, stellt sich die Frage, ob der Kartenbesitzer seine Karten weiterverkaufen kann. Die Karten an den Veranstalter zurückzugeben, ist zwar ebenfalls möglich. Während hier aber oft nicht der volle Preis erstattet wird, kann ein Weiterverkauf bei begehrten Konzertkarten vielleicht sogar einen kleinen Gewinn einbringen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder den Allgemeinen Ticketbedingungen (ATB) der Konzertveranstalter findet sich oft eine Klausel, die den Weiterverkauf von Eintrittskarten einschränkt oder sogar verbietet.

Für den Fall, dass der Kartenbesitzer gegen die Regelungen verstößt, wird häufig ein verwehrter Zutritt oder eine Vertragsstrafe in Aussicht gestellt. Teilweise ist auch auf den Karten selbst ein Hinweis aufgedruckt, der den Verkauf der Karten über das Internet untersagt. Allerdings gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2008, in dem es um den Weiterverkauf von Eintrittskarten geht (Az. I ZR 74/06). Dieses Urteil räumt Privatpersonen zwar nicht die Möglichkeit ein, ihre Eintrittskarten beliebig weiterzuverkaufen.

Aber das Urteil weist darauf hin, dass es einige Ausnahmefälle gibt, in denen ein Weiterverkaufsverbot in den AGB für Privatpersonen nicht gilt. Ein solcher Ausnahmefall liegt unter anderem dann vor, wenn der Käufer der Konzertkarten plötzlich und unerwartet daran gehindert ist, das Konzert zu besuchen. Muss der Kartenbesitzer also beispielsweise doch arbeiten oder wird er krank, darf er seine Konzertkarte sehr wohl weiterverkaufen. 

Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn der Kartenbesitzer die Konzertkarten gar nicht selbst gekauft, sondern geschenkt bekommen hat. Die AGB entfalten nämlich nur gegenüber dem Käufer der Konzertkarten Gültigkeit, nicht aber gegenüber dem Beschenkten. Kann der Beschenkte mit seinem Geschenk nichts anfangen oder das Konzert aus zeitlichen Gründen nicht besuchen, kann er die Konzertkarten somit ebenfalls weiterverkaufen. Ein Käufer wiederum, der die Karten erwerben möchte, kann dies ohne Bedenken tun und muss nicht befürchten, am Eingang abgewiesen zu werden.  

 

Wo verläuft die Grenze zwischen privatem und gewerblichem Verkauf?

Ausgesprochene Musikfans kaufen mitunter nicht nur Karten für mehrere Konzerte ihres Lieblingskünstlers, sondern entscheiden sich teilweise gleich für ein Abonnement. Dadurch sichern sie sich einerseits Eintrittskarten für Konzerte an verschiedenen Terminen. Andererseits steigt dadurch auch die Gefahr, dass nicht alle Konzerte tatsächlich besucht werden können und entsprechend mehrfach Konzertkarten weiterverkauft werden sollen.

In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Weiterverkauf der Konzertkarten noch als privater Verkauf gilt und ob es sich bereits um einen gewerblichen Verkauf handelt. Die Unterscheidung zwischen einem privaten und einem gewerblichen Verkauf ist deshalb wichtig, weil ein Weiterverkaufsverbot in den AGB oder ATB des Konzertveranstalters für einen gewerblichen Anbieter verbindlich ist. Ein gewerblicher Verkauf von Konzertkarten ist also nicht zulässig.

Die Ausnahmen, auf die das oben genannte Urteil des Bundesgerichtshofs hinweist, gelten bei einem gewerblichen Verkauf ebenfalls nicht. Hinzu kommt, dass bei jemandem, der die Konzertkarten angeblich als Privatperson kauft und sie anschließend gewerblich weiterverkauft, ein sogenannter Schleichbezug vorliegt. Und weil ein solcher Schleichbezug unzulässig ist, muss die Person nicht nur mit den Konsequenzen rechnen, die in den AGB oder ATB genannt sind, sondern zusätzlich auch mit einer teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Nun ist die Grenze zwischen privatem und gewerblichem Verkauf aber fließend. Ein gewerblicher Verkäufer kennzeichnet sich nämlich nicht allein dadurch, dass er ein Gewerbe angemeldet hat. Stattdessen kann es schon ausreichen, regelmäßig Konzertkarten zu verkaufen, um als gewerblicher Verkäufer zu gelten. Eine bestimmte Anzahl an Kartenverkäufen als Definition gibt es jedoch nicht und auch der erzielte Umsatz ist kein Entscheidungskriterium. Wann eine Privatperson als gewerblicher Verkäufer eingestuft wird, wird von den Gerichten vielmehr unterschiedlich gesehen und letztlich immer im Einzelfall entschieden.

Grundsätzlich ist der Kartenbesitzer deshalb gut beraten, wenn er den Weiterverkauf seiner Konzertkarten nur dann in Betracht zieht, wenn er das Konzert wirklich nicht besuchen kann und in seinem privaten Umfeld keinen Abnehmer findet. Der Weiterverkauf von Konzertkarten sollte also die Ausnahme bleiben. 

 

Was gilt für personalisierte Eintrittskarten?

Um einen besseren Überblick über die Besucher zu haben, geben Veranstalter manchmal personalisierte Eintrittskarten heraus. Auf einer solchen Konzertkarte ist der Name des Konzertbesuchers aufgedruckt und nur die Person, die namentlich auf dem Ticket genannt ist, erhält Zutritt zum Konzert. Möchte der Kartenbesitzer eine personalisierte Konzertkarte weiterverkaufen, sollte er den Konzertveranstalter bitten, die Konzertkarten abzuändern und den Namen des Käufers einzutragen. Das Umschreiben wird zwar meist in Rechnung gestellt. Aber wenn die Karte nicht umgeschrieben ist, muss der Käufer damit rechnen, dass ihm der Zutritt verweigert wird.

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